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Informationen
zur
Soforthilfe

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe*:
  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden**: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.

* Spätestens mit der Rechnung, die den Gasverbrauch von Dezember 2022 umfasst, wird die Soforthilfe als Entlastung ausgewiesen.
** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch einer Abnahmestelle

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?

Sie müssen nicht aktiv werden.

Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).

Sie müssen aktiv werden.

Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.

Sie müssen nicht aktiv werden.

Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.

Sie müssen nicht aktiv werden.

Die Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.

Sie müssen aktiv werden.

Die Soforthilfe wird mit der Voraus-bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).

Sie müssen aktiv werden.

Die Soforthilfe wird mit der Voraus-bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).

Sie müssen nicht aktiv werden.

Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Information zur Soforthilfe (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas):

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag zum 01.12.2023 nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen sowie größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung) mit als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.
Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.
Uns als Stadtwerke Hechingen ist es in den vergangenen Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Somit können wir die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.

Umsetzung der Soforthilfe:

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.